Unfall oder Betrug?
In Hamburg wurden im Jahre 2019 ca. 8.500 Verkehrsunfälle registriert. Nach Angaben verschiedenster Statistiken sind mindestens 5% mit den angegebenen Unfallabläufen nicht
plausibel und technisch nicht nachvollziehbar. In manchen Fällen nehmen die Ermittlungsbehörden oder auch Versicherungen Unterstützung von externen Sachverständigen in
Anspruch. Wir unterstützen Sie durch verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Versicherungsbetrug.
Die Hemmschwelle zum Betrug ist in der allgemeinen Haftpflicht besonders niedrig. In den meisten Fällen wird versucht, tatsächlich an Kraftfahrzeugen vorhandene
Beschädigungen (z.B. Vandalismusschäden) über die allgemeine Haftpflichtversicherung eines Bekannten abzurechnen.
Ein tatsächlicher Unfall findet statt, der Geschädigte verschweigt bestehende Vorschäden oder weitet die tatsächlich vorhandenen Schäden aus, um eine höhere
Schadenersatzsumme zu erhalten.
Absichtlich herbeigeführte Schadenereignisse, nachdem Berliner Modell sind Anfang der 90iger Jahre in Mode gekommen. Diese Betrugsvariante taucht mit ca. 250
Fällen erstmals in Berlin auf. Das verursachende Fahrzeug wird kurz vor dem Unfall entwendet und an einem zuvor verabredeten Treffpunkt gegen ein geparktes oder
auf der Vorfahrtsstraße befindliches Fahrzeug gefahren. Der Dieb sucht dann sofort das Weite, das Fahrzeug bleibt an der Unfallstelle zurück.
Ein vollendeter, betrügerisch begangener Verkehrsunfall sowie eine Schadensvergrößerung stellen einen Betrug im Sinne des § 263 StGB dar. Dieser greift als
Betrugsversuch jedoch erst, wenn Ansprüche an die Versicherung gestellt werden. Bis dahin liegt nur eine straflose Vorbereitungshandlung vor, was z. B. im
Zusammenhang mit der Unfallaufnahme wichtig ist. Erkennen aufnehmende Polizeibeamte einen Betrug und bringen dies an der Unfallstelle zum Ausdruck, so dass die
Beteiligten keine Ansprüche bei der Versicherung anmelden, läuft eine Anzeige nach § 263 StGB ins Leere. Erst mit dem Abschicken der Schadensmeldung beginnt der
Betrugsversuch. Bei einem nachgewiesenen Betrug ist eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.
Für den Versicherungsbetrug mit Kraftfahrzeugen lassen sich zwei Motivgruppen angeben. Erstens ist es durch die fiktive Abrechnung möglich, mittels Billigreparatur
eines geschädigten Fahrzeugs ca. 80 % des fiktiv abgerechneten Schadenbetrages einzusparen. Insbesondere bei mehreren Unfällen mit einem Fahrzeug kann hier das
Vielfache des Anschaffungspreises als Gewinn erzielt werden. Zweitens werden bereits bestehende Unfallschäden an Kraftfahrzeugen oder ein schwer verkäufliches
Fahrzeug durch eine Betrugshandlung über die Versicherung abgerechnet.
Neben dem § 263 StGB kann noch dem § 315 b StGB eine wichtige Bedeutung bei provozierten oder abgesprochenen Verkehrsunfällen zukommen. Voraussetzung ist die
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Bereiten von Hindernissen oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff und die Gefährdung von
Leib und Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert. Dieser Tatbestand kann besonders bei provozierten Auffahrunfällen, falschem Zeichengeben (z.
B. um Vorfahrt zu gewähren) u.ä. erfüllt sein. Es muss jedoch immer eine konkrete Gefährdung eines anderen vorliegen. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 315 b
StGB ist ein Verbrechen. Erkennt ein Gericht neben dem § 263 StGB auch auf § 315 b StGB, fällt das Strafmaß erheblich höher aus. Das im § 315 b vorgesehene
Strafmaß liegt bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
In den letzten Jahren wurde im Raum Hamburg eine Variante des Berliner Modells gehäuft beobachtet. Dabei wird das schädigende Fahrzeug nicht gestohlen, sondern mit
gefälschten Ausweispapieren kurz vor dem Unfall gekauft. Dabei handelt es sich um Bastlerfahrzeuge, die noch zugelassen sind. Das Fahrzeug verunfallt dann vor der
Abmeldung, der Fahrer begeht Fahrerflucht, das Fahrzeug bleibt an der Unfallstelle stehen.
Untersuchung, ob die vorhandenen Beschädigungen an dem schädigenden Fahrzeug mit denjenigen übereinstimmen, die an dem beschädigten Fahrzeug vorhanden sind.
Untersuchung der Frage, ob die Unfallschilderungen der Beteiligten technisch nachvollziehbar sind.
Der Täter plant den Unfall und führt ihn bei geeigneter Gelegenheit mir einem zufällig ausgewähltem Opfer aus.
Fraglich kausale Berührung oder Beschädigung kann fast immer durch eine Stellprobe geklärt werden, bei welcher die Fahrzeuge in die von den Beteiligten angegebenen
Berührungspositionen gebracht werden.
Nicht reparierte Vorschädigungen an einem durch ein Unfallereignis nochmals beschädigtem Fahrzeug.
Der Crash findet statt, ist von allen Beteiligten abgesprochen.
In den letzten Jahren wurde im Raum Hamburg eine Variante des Berliner Modells gehäuft beobachtet. Dabei wird das schädigende Fahrzeug nicht gestohlen, sondern mit
gefälschten Ausweispapieren kurz vor dem Unfall gekauft. Dabei handelt es sich um Bastlerfahrzeuge, die noch zugelassen sind. Das Fahrzeug verunfallt dann vor der
Abmeldung, der Fahrer begeht Fahrerflucht, das Fahrzeug bleibt an der Unfallstelle stehen.
*Begriffsdefinition zitiert aus Quelle: IFU Lexikon/Unfallanalyse Hamburg